Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 27 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung vonMaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Nach § 13 Absatz 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.